Zu beachtende Vorschriften zum Verkauf der Bienenprodukte

Honig

Wollen Sie ihren Honig etc. nur innerhalb Ihrer Bekannten und Verwandten verschenken, müssen Sie keine gesetzlichen Auflagen beachten. Trotzdem muss das Produkt in hygienischer Hinsicht natürlich einwandfrei sein.

Wollen Sie ihren Honig jedoch auf dem freien Markt verkaufen oder durch Geschäfte vertreiben lassen, sollten Sie genau die Gesetzesvorschriften beachten. Alles was geschrieben wird, muss auch zutreffen!

 

** bedeutet, diese Angabe ist Pflicht

    1. Herkunft

        Wir produzieren ihn in Deutschland. Deshalb der Hinweis "Deutscher Honig"** oder "Deutschland" in gut lesbarer Schrift. Weitere Angaben können folgen wie Niedersachsen, Nordharz, Harz, Harzrand, Steinberg (z.B. auf unseren Honig bezogen.), Landkreis Goslar usw.

    2. Produkt

        Honig** in 1 enthalten.

Keine weiteren Stoffe dürfen hinzugefügt, außer Honig selbst, und auch nicht entnommen werden.

Er darf 20% Wassergehalt nur in Ausnahmefällen (z.B. Heidehonig)  übersteigen, nach den Regeln des Deutschen Imkerbundes jedoch nicht mehr als 18%.

    3. Gewicht

        Das anzugebende Gewicht** darf nur minimal unterschritten, aber inzwischen leicht überschritten werden. Ihre Waage sollte deshalb eichfähig sein oder zumindest regelmäßig mit einer geeichten überprüft werden. Die Imkervereine stellen dazu meist eine entsprechende Waage zur Verfügung.

    4. Selbstverständliche oder unsinnige Angaben sind zu vermeiden.

Beispiel: Kalt geschleudert! Kein Honig wird warm geschleudert.

    5. Sorten

Sortenbezeichnungen anzugeben ist für einen Hobbyimker kritisch, da er wohl immer einen Mischhonig produzieren wird und Analysen in einem Labor sind aufwändig und teuer. Über eine eigene Pollenanalyse und der elektrischen Leitfähigkeit des Honigs könnte der Imker ggf. eine annähernd genaue Aussage über die Sorte treffen (beschrieben im Bienenjournal, Heft 2, 2016).

Leichter fallen da Bezeichnungen Frühtrachthonig, Sommertrachthonig, Spättrachthonig Gebirgshonig usw. (Honig muss neuerdings immer mit angegeben werden, auch wenn es sich um kein anderes Produkt handeln kann!)

Unsere Produkte

Gelee Royale, Pollen, Wachs, Propolis

Diesen Stoffen werden gesundheitsfördernde Eigenschaften nachgesagt. Aber der Verkauf mit dem Hinweis darauf, dass es Arzneien gleich zu setzen ist, ist nicht erlaubt. Wer es dennoch macht, riskiert ein Bußgeld. Auch Schriften, Broschüren, Plakate etc. dieses Inhalts am Verkaufsstand bewirken ein Verkaufsverbot dieser Stoffe. Sie sind Naturprodukte mit stets anderer Zusammensetzung. Arzneien dagegen müssen immer die gleichen Stoffkonzentrationen aufweisen. 

Der Hinweis, dass einige dieser Stoffe als Nahrungsergänzung oder zur Verwendung für kosmetische Produkte verwendbar sind, ist dagegen erlaubt.

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